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Begründungserfordernis bei Eigenbedarfskündigung; Fortsetzungsverlangen des Mieter
Mietrecht von Dr. Olaf Riecke
Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt. Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.
BGH, Urteil vom 15.3.2017, VIII ZR 270/15
Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger „Ersatzfähig ist ein aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden im Sinne der §§ 249 BGB. Der Schadenersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners“ Durch einstweilige Verfügung erwirkter Baustopp – wer haftet für die Folgekosten?
Auszug aus BGH IX ZR 149/15 vom 13.10.2016
Mietrecht von Massimo Füllbeck Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter (...) für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.Zur Höhe der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache!
BGH, Urteil v. 18.01.2017 VIII ZR 17/16
Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch Wechselt die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erfolgt dies seitens des früheren Verwalters oftmals nicht ganz freiwillig.
Insbesondere bei der Ablösung eines inkompetenten oder schlichtweg unwilligen Verwalters kommt es regelmäßig zum Streit. Wie gehen nun die Eigentümer richtig vor, wenn der bisherige Amtsinhaber die eigentlich von ihm zu erstellende Jahresabrechnung einfach nicht vorlegt?
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständige I. Senat des BGH hat hierzu eine Entscheidung gefällt, die diese Frage erledigt haben dürfte. Vollstreckung des Anspruchs auf Fertigung der Jahresabrechnung
Vgl.: BGH, Beschl. v 23.6.2016 – I ZB 5/16