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Einwendungsausschluss gilt auch für nicht umlagefähige Kosten!
Mietrecht von Massimo Füllbeck
Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
BGH, Urt. v. 11.05.2016 VIII ZR 209/15
Mietrecht von RA Rüdiger Fritsch Einer der größten Zankäpfel zwischen Mietern und Vermietern ist die Umlage der sog. Betriebskosten. Die hierüber geführten Prozesse sind Legion. Dabei hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundes- gerichtshofs in der Vergangenheit bisher eine sehr mieterfreundliche Linie verfolgt. Seit einiger Zeit hat der BGH erkannt, dass es einem durchschnittlichen Vermieter ohne anwaltliche Hilfe unmöglich ist, einen rechtmäßigen Mietvertrag abzuschließen und die Rechtsprechung hat sich „gedreht“. Dies zeigt die nachfolgende Überraschungsentscheidung des Bundesgerichtshofs. BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 Es geht auch einfach
Wohnungseigentumsrecht von RiAG Dr. Olaf Riecke Grundstückserwerb durch eine WEG als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung
1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.
2. Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.
BGH, Urt. v. 18.03.2016, V ZR 75/15
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck Langfristige Vermietung eines Raums: Kann darin ein Sondernutzungsrecht liegen?
Wird ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Raum einem Wohnungseigentümer – auch langfristig – vermietet, wird ihm kein "faktisches Sondernutzungsrecht" eingeräumt, wenn der Vertrag kündbar ist. Der Beschluss, einen Raum zu vermieten, kann einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen, wenn am Raum ein Eigenbedarf besteht, die Vermietung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder die Miete nicht angemessen ist.
LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2015 318 S 9/15