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Anforderungen an einen Verwalter von Eigentumswohnungen; Beurteilungskriterien bei der Verwalterwahl
Wohnungseigentumsrecht von RiAG Dr. Olaf Riecke
1. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche komplett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt.
2. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen.
3. Es liegt nicht mehr innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der gewählten Verwaltung eine Art "Probezeit" gewährt werden soll.
LG Hamburg, Beschlüsse vom 5. und 30.11.2015, 318 S 81/15
Mietrecht von RA Rüdiger Fritsch Klagen wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs sind regelmäßig unangenehm. Es geht dann nicht nur um Schadensersatz für den unberechtigt zum Auszug genötigten Mieter, es geht auch um Prozessbetrug. Denn oftmals geht dem Umzug des Mieters ein Räumungsrechtsstreit voraus, in welchem darüber gestritten wird, ob der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) besteht oder nicht. Wie schnell eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung „ins Auge“ gehen kann, hat der BGH jüngst aufezeigt. BGH, Urt. v. 10.05.2016 – VIII ZR 214/15. Vorgetäuschter Eigenbedarf
Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger Konkurrenzangebote und Delegation von Aufgaben der Gemeinschaft – was geht?
„Die notwendigen Entscheidungen über das „Ob“ und „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hat die Gemeinschaft grundsätzlich selbst zu treffen. Eine Delegation solcher Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss genügt ausnahmsweise, wenn die Ermächtigung für die Eigentümer zu einem begrenzten und finanziell überschaubaren Risiko für die Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit solcher Maßnahmen bei der ETV verbleibt“. „Der Beschluss über die Vergabe eines Auftrages zur Durchführung von größeren Instandsetzungsarbeiten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter nicht zuvor mehrere Konkurrenzangebote eingeholt hat.“
Auszugsweise LG Hamburg, Beschl. vom 12.11.2014 – 318 S 74/14.
Mietrecht von RA Rüdiger Fritsch Vom Saulus zum Paulus
Regelmäßig ist in den Medien zu vernehmen, dass nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch sei. Dies ist sogar zutreffend. Dabei liegt dies nicht etwa daran, dass die deutschen Vermieter nicht rechnen könnten oder gar ihr Mieter übers Ohr hauen wollten. Es liegt schlichtweg daran, dass die von der Rechtsprechung an die Korrektheit einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung gestellten formaljuristischen Anforderungen zwischenzeitlich so hochgeschraubt sind, dass man ohne zwei juristische Staatsexamnia kaum in der Lage ist, eine „richtige“ Betriesbkostenabrechnung zu erstellen. Dies hat der BGH endlich erkannt und lockert seine Rechtsprechung.
BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 93/15.